Kleingarten-Musterhauspalette

Diese Musterhauspalette ist die umfangreiche und übersichtliche angeordnete Entwurfssammlung von 50 Kleingartenwohnhäuser mit einer maximalen verbauten Fläche von 50 m2 für Ganzjahresnutzung. Die Entwurfsbeispiele stammen von Bauherren und Planungsbefugten Personen und erfüllen die Vorgaben des Wiener Kleingartengesetz.

Wr. Kleingartengesetz in Kurzform

Der höchste Punkt des Gebäudes (First oder Attika) darf hier maximal 5,50 Meter über das ursprüngliche Gelände ragen und das maximale Volumen über dem verglichenen Gelände wird mit 265 m3 limitiert. Ein Gebäudeanbau an die Grundstücksgrenze ist möglich, grundsätzlich wird aber ein Seitenabstand von 2,00 Meter gefordert. Falls die Grundstücksbreite weniger als 10,00 Meter beträgt, kann der seitliche Abstand auf 1,00 Meter reduziert werden. 1/3 der verbauten Grundfläche (max. 50 m2) kann im Grünbereich als Terrasse (max. 33,33 m2) ausgebildet werden. Das unterkellern der Verbauten- und der Terrassenfläche ist zulässig. 2/3 der Grundstücksfläche muss gärtnerisch ausgestaltet werden. Somit darf man zum Beispiel auf einem 200 m2 EKLW-Grundstück lediglich  40 m2 verbauen und die Terrassenfläche darf somit max. 26,66 m2 betragen. 1/4 der verbauten Fläche (max. 12,50 m) darf auf der Terrassenfläche in Form von Markisen oder Pergola überdacht werden. Dachvorsprünge dürfen auf allen Seiten max. 70 cm auskragen und gelten nicht als Terrassenüberdachungen. Balkone mit einer Ausladung von max. 1,20 Meter sind nur auf einer Gebäudeseite zulässig. Bauphysikalisch müssen EKLW-Neubauten ausnahmslos den Niedrigenergie-Standard erfüllen. Neben dem reduziert dargestellten Einreichplan werden zusätzlich sowohl Energieausweis als auch ein Schallschutz-Nachweis (seit Sommer 2014) von Seiten der Baubehörde für das Einreichverfahren gefordert. Mehr erfahren Sie bei einem persönlichen Fachgespräch.

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Bei gleichzeitig oder aufeinanderfolgende Arbeiten, hat der Bauherr einen befugten Planungs- und Baustellenkoordinator zu bestellen. Der Planungskoordinator hat einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) mit Berücksichtigung aller Arbeiten und für alle am Bau beteiligten Personen zu erstellen. Der Baustellenkoordinator achtet auf die Umsetzung des SiGe-Plans und ist auch dazu verpflichtet auf Sicherheitstechnisch richtige Ausführung zu achten. Ohne Planungs- und Baustellenkoordinator hafteten die Bauherren laut OGH-Urteil gnadenlos mit.

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