2. Für den Querschnitt der Verkehrsfläche Am Kaisermühlendamm wird gemäß  § 5 (2) lit. c der Bauordnung für Wien bestimmt, dass Gehsteige mit mindestens 2 m Breite herzustellen sind.


3. Gemäß § 5 (4) der Bauordnung für Wien wird für das gesamte Plangebiet ohne eigene Kennzeichen im Plan bestimmt: Im gesamten Plangebiet sind die mit Sww P und Epk P bezeichneten Flächen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen im Niveau vorbehalten. Diese Flächen sind im Ausmaß von jeweils mindestens 25 % gärtnerisch auszugestalten.


4. Gemäß § 5 (4) der Bauordnung für Wien wird für Teile des Plangebietes mit eigener Kennzeichnung im Plan (BB) bestimmt:


4.1. Auf den mit BB1 bezeichneten Flächen ist nur die Errichtung von Sanitätsstützpunkten, Sanitäranlagen und

Informationseinrichtungen in einem maximalen Ausmaß von jeweils 16 m2 bebauter Fläche zulässig- Der höchste Punkt des Daches darf nicht mehr als 4,0 m überragen.


4.2. Auf den mit BB2 bezeichneten Flächen ist die Errichtung von Baulichkeiten und baulichen Anlagen mit der im Plan ausgewiesenen insgesamt maximal bebaubaren Grundfläche und einer maximalen Gebäudehöhe von 4,0 m zulässig. Der höchste Punkt des Daches darf den tiefsten Punkt des anschließenden Gelände um nicht mehr als 7,0 m überragen.


4.3. Auf den mit Esp BB3 bezeichneten Flächen ist die Errichtung von Baulichkeiten und bauliche Anlagen mit der im Plan ausgewiesenen insgesamt maximal bebaubaren Grundfläche und einer maximalen Gebäudehöhe von 4,0 m, mit Ausnahme von turmartigen Aufbauten mit einer maximalen Gebäudehöhe von 9,0 m, zulässig. Der höchste Punkt des Daches darf die tatsächliche ausgeführte Gebäudehöhe um maximal 3,0 m überragen.


4.4. Auf den mit E/Freizeiteinrichtung BB4 bezeichneten Flächen sind Bauten und bauliche Anlagen für gastronomische Zwecke und für Zwecke freizeitbezogener Nutzungen mit der im Plan ausgewiesenen insgesamt maximal bebaubaren Grundfläche und einer maximalen Gebäudehöhe von 4,0 m zulässig. Der höchste Punkt des Daches darf den tiefsten Punkt des anschließenden Geländes um nicht mehr als 7,0 m überragen


4.5. Auf den mit E/Freizeiteinrichtung BB5 bezeichneten Flächen sind Bauten und bauliche Anlagen für Zwecke freizeitbezogener Nutzung mit der im Plan ausgewiesenen

maximal bebaubaren Grundfläche und einer maximalen Gebäudehöhe von 12,0 m zulässig, wobei die Nutzung für gastronomische Zwecke maximal 30 % der im Plan ausgewiesenen bebaubaren Grundfläche betragen darf.

Bebauungsbestimmung
Katasterplan

Flächenwidmungsplan für Wien

planbaubox

Wakeboardcable / Seite 6